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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Was tun?

Leben

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Was tun?

  • Text: Kerstin Hasse; Foto: iStock 

Eine unangebrachte Berührung, ein sexistischer Spruch, Drohungen oder gar Nötigung: Sexuelle Belästigung hat viele Erscheinungsformen. Was, wenn man im eigenen Unternehmen darunter leidet? Wir haben nachgefragt. 

Es ist ein Fall von vielen, aber es ist einer, der unmittelbar in meinem Umfeld geschah: Eine Kollegin von mir berichtete beim gemeinsamen Apéro von einem Arbeitskollegen, der sie ein wenig nerve. Ständig frage er sie, was sie am Abend vorhabe, ob sie zusammen etwas unternehmen möchten. Sie müsse ihm gegenüber wohl nochmals betonen, dass sie einen Freund und kein Interesse an ihm habe, sagte sie. Das tat sie. Doch einen Monat später hatte sich nichts verändert, im Gegenteil, es wurde noch schlimmer. Ihr Kollege übte Druck auf sie aus, drohte ihr per Mail, machte ihr gleichzeitig Avancen und stellte ihr regelmässig nach. Sie fühlte sich von ihm belästigt und wandte sich an ihren Chef. Kurz darauf wurde der Mitarbeiter entlassen. Wie es schien, war er nicht zum ersten Mal durch aufdringliches Verhalten aufgefallen. 

«Für die Beurteilung, ob es sich bei einem beobachteten Verhalten um einen harmlosen Flirt, eine sich anbahnende Beziehung unter Arbeitskolleginnen und -kollegen oder um einen Fall von sexueller Belästigung handelt, gibt es eine einfache Regel: Ausschlaggebend ist nicht die Absicht der belästigenden Person, sondern wie ihr Verhalten bei der betroffenen Person ankommt», schreibt das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann in einem Factsheet zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Als Beispiele für sexuelle Belästigung werden etwa anzügliche und zweideutige Bemerkungen über das Äussere von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern genannt, ebenso sexistische Bemerkungen oder Witze, unerwünschter Körperkontakt oder das Verfolgen von Personen ausserhalb des Betriebs. Auch als sexuelle Belästigung gelten Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen einhergehen und natürlich sexuelle Übergriffe, Nötigung oder Vergewaltigung.

«Sollte jemand bei uns sexuell belästigt werden, so kann sich die betroffene Person jederzeit an eine Vertrauensperson für Betroffene wenden», sagt Martina Schneider, HR-Assistentin bei Tamedia. Diese Vertrauenspersonen arbeiten im Unternehmen und stellen sich für diese Aufgabe freiwillig zur Verfügung. Sie absolvieren eine Schulung und erhalten Gesprächsleitfäden und Beratungstipps, die sie anwenden können. Die Vertrauensperson unterstützt die betroffene Person und kann je nach Bedarf zusätzlich eine externe Fachstelle hinzuziehen. Das Gesetz hält fest, dass eine Person, die jemanden sexuell belästigt, die Persönlichkeitsrechte seines Gegenübers verletzt. Deshalb kann unter Umständen auch eine Strafanzeige erhoben werden.Wenn eine Straftat vorliegt, muss das Unternehmen informiert werden, da der Arbeitgeber laut Arbeitsgesetz dazu verpflichtet ist, seine Arbeitnehmenden vor Belästigung zu schützen. 

Doch was passiert, wenn die Beschwerde beim Unternehmen platziert wurde? «Das kommt natürlich auf jeden Fall einzeln an», erklärt Schneider. «Sexuelle Belästigung wird nicht geduldet und kann je nach Schwere unterschiedliche arbeitsrechtliche und unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen haben.Wenn ein unangebrachter Spruch gefallen ist, reicht vielleicht ein klärendes Gespräch und eine Verwarnung, wenn aber ein schweres Vorgehen wie ein körperlicher Übergriff vorliegt, wird zum einen die betroffene Person prüfen müssen, ob sie rechtliche Schritte vornehmen möchte und zum anderen wird das Unternehmen prüfen, ob ein fristloser Kündigungsgrund vorliegt oder ob es sich von der beschuldigten Person zumindest ordentlich trennt.»

Das Unternehmen darf in einem Arbeitszeugnis allerdings ohne den Willen des Arbeitnehmers nicht auf die Kündigungsgründe eingehen, ausser wenn etwas ganz Gravierendes vorgefallen ist. Schneider weist jedoch daraufhin, dass eine fristlose Kündigung in einem Arbeitszeugnis ohnehin auffällt und immerhin gewisse Fragen aufwirft, die der nächste Arbeitgeber beantwortet haben möchte. «Solange die Person aber keine Zustimmung erteilt hat, darf der frühere Arbeitgeber keine Referenz erteilen.»

Sexueller Übergriff im Unternehmen – das muss man wissen:

– Geben Sie sich nicht selbst die Schuld: Egal ob der Rock kurz oder die Hose eng ist, Kleidung, Aussehen und Auftreten dürfen nicht als Grund für eine sexuelle Belästigung genannt werden

– Nichts zu sagen, heisst nicht, dass man zustimmt: Machen Sie wenn möglich Ihr Gegenüber auf die Grenzüberschreitung aufmerksam. Das heisst: Sagen Sie, dass die Bemerkung unangebracht ist oder Sie sich wünschen, dass Ihr Gegenüber mehr Abstand zu Ihnen hält. Sagen Sie Nein, wenn Sie sich unwohl fühlen. Doch das Argument, man habe sich im Moment nicht gewehrt und somit eigentlich zugestimmt, zählt nicht. In der entsprechenden Situation fühlen sich viele Personen nicht imstande, zu reagieren. Das heisst aber nicht, dass sie mit Aussagen oder Handlungen einverstanden sind

– Wehren Sie sich: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist verboten. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie das Recht, sich zu wehren. Wenn Ihr Gefühl Ihnen sagt, dass etwas nicht stimmt, dann sind Sie nicht überempfindlich, sondern vorsichtig

– Vertrauen Sie sich jemanden an: Sie müssen nicht schweigen und sich vor allem nicht schämen. In vielen Unternehmen gibt es sogenannte Vertrauenspersonen, an die man sich wenden kann. Wer nicht über eine solche Vertrauensperson im eigenen Unternehmen verfügt oder lieber eine externe Person zurate ziehen möchte, hat die Möglichkeit, sich entweder an eine Fachstelle, wie die Frauenberatung Zürich oder die Fachstelle Mobbing oder an die Gewerkschaft Unia zu wenden. Wichtig: Wenn Sie sich an Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten wenden, ist sie oder er dazu verpflichtet, diesem Vorwurf nachzugehen, das heisst, Sie können nur noch bedingt beeinflussen, welche weiteren Schritte vorgenommen werden 

– Behalten Sie Beweise: Wenn Sie im Besitz von Mails oder SMS sind, die auf eine Überschreitung hinweisen, dann sollten Sie diese unbedingt behalten und bei einer Beschwerde vorweisen. Wenn es keine schriftlichen Beweise gibt, sollten Sie sich Datum, Uhrzeit und Art der Belästigung notieren. Schreiben Sie auf, was, wo und wie gesagt oder getan wurde und wie Sie reagiert haben. Diese Notizen können Ihnen helfen, wenn Sie später von dem Erlebten erzählen möchten