Politik
Rechtsprofessorin Andrea Büchler klärt auf: Das passiert neu nach der Scheidung
- Text: Helene Aecherli, Sven Broder
- Bild: Andrea Ebener
Das neue Bundesgerichtsurteil zur Scheidungspraxis sorgt für Verwirrung: Haben Frauen mit Kindern nach einer Scheidung tatsächlich kein Recht mehr auf Unterhalt? Was bedeutet das für Mütter, aber auch für Väter? Die Rechtsprofessorin Andrea Büchler klärt auf.
annabelle: Andrea Büchler, Sie sind Professorin der Rechtswissenschaften. Was erachten Sie – nach der Einführung des Stimm- und Wahlrechts für Frauen im Jahr 1971 – als den grössten Schritt in der Schweizer Gleichstellungspolitik?
Andrea Büchler: Für mich ist das eindeutig das neue Eherecht, das 1988 in Kraft trat – auch das sehr spät, notabene. Bis zu jenem Zeitpunkt war die Rollenverteilung innerhalb einer Ehe gesetzlich geregelt: Die Frau hatte den Haushalt zu führen, der Mann galt als Oberhaupt der Familie. Verheiratete Frauen durften ohne Einwilligung ihres Mannes keine Wohnung mieten, keine Arbeitsstelle antreten, kein Bankkonto eröffnen, nicht einmal einen grösseren medizinischen Eingriff vornehmen lassen.
Aus der heutigen Perspektive unvorstellbar.
Dabei ist es bloss 34 Jahre her! Der nächste grosse Schritt kam meines Erachtens mit der Revision des Scheidungsrechts im Jahr 2000. Bis dahin konnte man sich nur scheiden lassen, wenn es einen Grund dafür gab, einen Ehebruch zum Beispiel oder bei einer tiefen Zerrüttung der Ehe. Hochproblematisch war, dass auch die Scheidungsfolgen an die Schuldfrage geknüpft waren. Das heisst, wurde die Frau des Scheiterns der Ehe für schuldig befunden, konnte sie keinen Unterhalt geltend machen.
Seither ist das Scheidungsrecht mehrmals überarbeitet worden, moralische Kategorien gehören der Vergangenheit an. Das hat sich mehrheitlich zugunsten der Frauen ausgewirkt.
Ich würde es so sagen: Es waren allesamt Reformen, die zu egalitäreren Rollenmodellen hinführten, gerade auch mit Blick auf das Verhältnis zu den Kindern. Zunächst wurde die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall festgelegt, die Verantwortung für das Kind auch nach der Scheidung bei beiden Elternteilen belassen. Später wurde der Betreuungsunterhalt eingeführt, eheliche und uneheliche Kinder wurden diesbezüglich gleichgestellt. Auch das war überfällig. Kinder unabhängig vom Zivilstand der Eltern zu behandeln, ist in der Uno-Kinderrechtskonvention verankert. Seither wird bei einer Scheidung zudem die alternierende Obhut geprüft, auch das im Sinne einer gleichberechtigten Elternschaft.
Das Bundesgericht hat nun einen weiteren Liberalisierungsschritt gemacht: Mütter haben nach einer Scheidung nicht mehr automatisch Anrecht auf Unterhaltszahlungen. Das stösst auf heftige Kritik.
Nun, die Botschaft ist klar: Eine Ehe ist keine Versorgungsgemeinschaft mehr. Man kann als Frau nicht mehr heiraten und davon ausgehen, fürs Leben abgesichert zu sein.
«Ja, gleichstellungspolitisch ist es das richtige Signal. Doch Gleichstellung kann nicht erst mit der Scheidung beginnen»
Das ist in dem Sinne doch sehr zeitgemäss?
Ja, gleichstellungspolitisch ist es das richtige Signal. Doch Gleichstellung kann nicht erst mit der Scheidung beginnen. Diese neue Praxis macht nur Sinn, wenn Frauen ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit auch dann aufrechterhalten können, wenn sie Kinder bekommen. Das bedeutet, dass es entsprechende Rahmenbedingungen geben muss. Doch diese sind ungenügend: Es gibt weder eine gleichberechtigte Elternzeit, die auch Väter dazu verpflichtet, von Beginn an für die Kinderbetreuung verantwortlich zu sein, noch existieren flächendeckend gute und vor allem bezahlbare Kitas und Tagesschulen. Nach wie vor werden Ehepartner:innen nicht individualbesteuert, so dass es sich für die mit kleinem Pensum dazuverdienende Person – meist die Frau – steuertechnisch kaum lohnt, in einer Ehe erwerbstätig zu sein. Und: Noch immer herrscht Lohnungleichheit.
Sie kritisieren, dass sich das gesellschaftspolitische Signal des Bundesgerichts ausschliesslich an Frauen richtet. Was meinen Sie damit?
Zwischen dem Ideal einer Beziehung, für das die Botschaft der neuen Scheidungspraxis steht, und der Lebensrealität vieler Frauen gibt es eine grosse Kluft: Zwei Drittel der Mütter in Partnerschaften und mit minderjährigen Kindern arbeiten entweder gar nicht oder in einem tiefen Teilzeitpensum. Zudem ist bei siebzig Prozent der Paare mit Kindern Hausarbeit auch heute noch fast ausschliesslich Sache der Frau. Es ist problematisch, wenn durch einen Bundesgerichtsentscheid Veränderungen angestrebt werden, die nicht durch die Rahmenbedingungen getragen werden, in denen sie sich entfalten müssten.
Vierzig Prozent der Ehen in der Schweiz werden geschieden, im vergangenen Jahr waren es konkret 17 044. Erwischt die neue Scheidungspraxis nun viele Paare kalt?
Natürlich. Wie gesagt, es stecken noch viele Ehepaare in traditionellen Beziehungsmodellen, für die sie sich entschieden haben, im Glauben und Vertrauen darauf, dass es schon gut kommt – auch im Fall einer Scheidung. Nun werden die Regeln mitten im Spiel verändert.
Machen wir eine Auslegeordnung: Im Zentrum der aktuellen Debatte um die neue Scheidungspraxis stehen die Unterhaltszahlungen. Es gibt aber verschiedene Arten der Unterhaltszahlungen, die es nicht zu vermischen gilt. Welches sind die?
In der aktuellen Debatte geht es vor allem um den sogenannten nachehelichen Unterhalt, also darum, was die eine Person nach der Scheidung der anderen zu zahlen hat. Der Unterhalt für die Kinder ist unabhängig vom Zivilstand geschuldet, also egal ob man verheiratet ist oder nicht, und besteht einerseits aus dem Geld- und andererseits aus dem Naturalunterhalt. Beide Unterhaltsformen sind vor dem Gesetz gleichwertig. Den Naturalunterhalt leistet diejenige Person, die das Kind betreut. Und grob gesagt: Wenn eine Person das Kind überwiegend betreut, muss die andere Person den Geldunterhalt übernehmen. Diesen gibt es in Form von Bar- und Betreuungsunterhalt. Mit Ersterem werden die direkten Kosten des Kindes gedeckt, also Kleidung, Nahrung oder Kita. Der Betreuungsunterhalt dient hingegen dazu, der Person, die nicht oder nur in einem tiefen Pensum erwerbstätig sein kann, weil sie die Kinder betreut, die eigenen Lebenskosten zu decken. Es geht also um die indirekten Kosten der Kinderbetreuung.
«Nach der Scheidung sind nun beide Parteien zur Eigenverantwortung und Eigenversorgung verpflichtet, die Transaktion ‹Haushaltsführung und Kinderbetreuung gegen Geld› gilt nicht mehr»
Bis zum neuen Bundesgerichtsentscheid galt bei einer Scheidung, dass eine Frau Anrecht auf nachehelichen Unterhalt hat, wenn die Ehe lebensprägend war. Was genau bedeutet «lebensprägend»?
Bis anhin galt: Dauerte eine Ehe mindestens zehn Jahre oder länger, war sie lebensprägend, dauerte sie fünf Jahre oder weniger, war sie es nicht. Dauerte eine Ehe länger als fünf, aber kürzer als zehn Jahre …
… scheiterte etwa im verflixten siebten Jahr …
… dann galt es im Einzelfall zu entscheiden. Gingen Kinder aus der Ehe hervor, galt sie auch dann als lebensprägend, wenn sie wenige Jahre hielt. Wichtig ist, dass der Begriff «lebensprägend» nur beim nachehelichen Unterhalt eine Rolle spielt. Nicht betroffen davon sind die Pensionskasse oder das Vermögen, das in der Ehe angespart wurde. Diese werden bei einer Scheidung grundsätzlich hälftig geteilt.
Wie wird der nacheheliche Unterhalt definiert?
Das Gesetz kennt eine sogenannte Generalklausel: Wenn einer Person nach der Scheidung nicht zuzumuten ist, selbst für ihren gebührenden Unterhalt aufzukommen, ist die andere Person, wenn sie dazu in der Lage ist, verpflichtet, einen angemessenen Beitrag zu leisten.
Und das heisst?
Das ist die grosse Frage. Es geht darum, zu bestimmen, was ein gebührender Unterhalt ist, was der unterhaltsberechtigten Person an Eigenversorgung zugemutet werden kann und ob die unterhaltsverpflichtete Person leistungsfähig ist. In einem zweiten Absatz führt das Gesetz eine Liste von Kriterien auf, die zu berücksichtigen sind: etwa die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, die Gesundheit, das Alter, die Ausbildung und die Betreuungsaufgaben. Die Gerichte haben viel Ermessensspielraum. Das Bundesgericht als letzte Instanz hat Leitplanken gesetzt. Wichtig ist der Begriff der «Lebensprägung ». Kommt das Gericht zum Schluss, dass eine Ehe «lebensprägend» war, so soll sich der gebührende Unterhalt grundsätzlich am Lebensstandard orientieren, der zuletzt in der Ehe gelebt wurde.
Was hat sich nun durch den neuen Bundesgerichtsentscheid konkret verändert?
Das Bundesgericht hat die Bedeutung der Ehedauer relativiert und sich vom bisherigen fixen Schema «ab zehn Jahren lebensprägend, mit Kindern immer lebensprägend» gelöst. Es beurteilt nun jeden Fall einzeln. Es hält fest, dass es nur dann gerechtfertigt sei, den gebührenden Unterhalt nach der Scheidung am gemeinsamen Lebensstandard während der Ehe auszurichten, wenn ein:e Ehepartner: in – meist die Frau – aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans das Erwerbsleben und die ökonomische Selbstständigkeit aufgegeben hat, um die Kinder zu betreuen und den Haushalt zu führen, und es wegen der langjährigen Ehe nicht mehr möglich ist, an eine frühere Erwerbstätigkeit anzuknüpfen. Dann liesse sich auch heute davon sprechen, dass die Ehe lebensprägend gewesen sei – und das Vertrauen in die Fortsetzung der Lebensverhältnisse sei entsprechend zu schützen.
Viele Frauen fürchten nun, dass sie nach der Scheidung jede Stelle annehmen müssen, selbst wenn sie für einen Job überqualifiziert sind. Stimmt das?
Richtig ist, dass ein nachehelicher Unterhalt nur dann geschuldet ist, wenn die Frau nicht selbst für sich aufkommen kann. Dabei geht es um die Frage, wann ihr eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Früher galt zum Beispiel die «45er-Regel». Es wurde einer Frau nicht zugemutet, wieder einen Job zu suchen, falls sie bei der Scheidung 45 Jahre oder älter und während der Ehe nicht erwerbstätig gewesen war. Diese Regel hob das Bundesgericht auf. Nach der Scheidung sind nun beide Parteien zur Eigenverantwortung und Eigenversorgung verpflichtet, die Transaktion «Haushaltsführung und Kinderbetreuung gegen Geld» gilt nicht mehr. Zudem hat das Bundesgericht das Schulstufenmodell beschlossen. Dieses bestimmt je nach Alter der Kinder, welches Erwerbspensum man Frauen und Männern neben der Kinderbetreuung zumutet.
Das bedeutet?
Früher bestand nach einer Scheidung keine Verpflichtung zur Erwerbsarbeit, bevor das jüngste Kind zehn Jahre alt war. Neu ist der betreuenden Person grundsätzlich zuzumuten, fünfzig Prozent erwerbstätig zu sein, wenn das Kind eingeschult wird – im Kanton Zürich ist das schon mit Eintritt in den Kindergarten der Fall. Beim Wechsel in die Oberstufe ist eine Erwerbstätigkeit von achtzig Prozent zumutbar, ist das Kind 16 Jahre alt, von hundert Prozent. Es ist aber schwierig einzuschätzen, wie realistisch es ist, dass die betreffende Frau in einem gewissen Berufsfeld wieder erwerbstätig sein und wie viel sie dabei verdienen kann – gerade wenn sie viele Jahre nicht mehr erwerbstätig war.
Die Realität sieht ja oft so aus: Eine geschiedene Mutter lebt mit drei Kindern, die alle in die Primarschule gehen, auf dem Land. Horte sind rar, zudem kommt jedes Kind zu einer anderen Zeit nachhause. Da ist es doch fast unmöglich, erwerbstätig zu sein.
Das Schulstufenmodell ist als Richtlinie zu verstehen, es ist jeweils zu prüfen, ob es auch realistisch ist, wobei die Gerichtspraxis ziemlich streng ist. Sie sprechen jedenfalls einen ganz wichtigen Punkt an: Das Schulstufenmodell ist auf entsprechende Angebote der ausserhäuslichen Betreuung angewiesen. Doch diese sind noch nicht überall gegeben.
Das fünfköpfige richterliche Gremium, das diese Entscheide fällte, bestand ausschliesslich aus bürgerlichen Männern. Wie wirkt das auf Sie?
Das ist zumindest befremdlich.
SVP-Nationalrätin Therese Schläpfer kritisiert, dass Richter nun auch Politik machen. Es sei nicht ihre Aufgabe, die Rollenverteilung in der Ehe zu regeln.
Die Rolle, die das Bundesgericht hier übernommen hat, wird durchaus auch unter Jurist:innen kritisiert, zumal sie den ursprünglichen gesetzgeberischen Willen auch verändert. Zudem greift das Bundesgericht dem gesellschaftspolitischen Prozess ein Stück weit vor. Es wäre wünschenswert, wenn sich der Gesetzgeber damit befassen würde. Dennoch: Die gesellschaftlichen Verhältnisse verändern sich und aus gleichstellungspolitischer Sicht zielen die Entscheidungen in die richtige Richtung. Es sind ja vor allem die Politik und die Wirtschaft, die hinterherhinken.
Verheiratete Frauen mit Kindern sind oft in tiefen Pensen erwerbstätig. Dies aber scheint auch einem häufigen Wunsch zu entsprechen. Wie die annabelle- Studie «annajetzt» ergab, sieht das ideale Erwerbsmodell für Ehepaare mit Kindern – aus der Sicht der Frauen – wie folgt aus: Frauen arbeiten fünfzig, Männer achtzig Prozent. Was sagen Sie dazu?
Es zeigt in erster Linie, wie stark die traditionelle Vorstellung davon, wie eine Familie zu sein hat, noch immer nachwirkt – auch wenn etwas «modernisiert». Ich sehe das eher kritisch. Wenn ich mit Kolleginnen im Ausland darüber diskutiere, sagen sie: «Ihr habt ein Luxusproblem. In anderen Ländern ist man auf zwei volle Einkommen angewiesen». In der Migrationsbevölkerung sind die Erwerbspensen der Frauen höher – teilweise gerade auch aus finanzieller Notwendigkeit. Aber auch ein Modell mit knapp eineinhalb Einkommen, zwei Kindern und Kita-Plätzen, die in Zürich auf hundert Prozent hochgerechnet ohne Subventionen monatlich rund 2600 Franken kosten, muss man sich erst mal leisten können.
Zur Zufriedenheit gehört mehr als Geld. Insofern könnte obengenannte Idealvorstellung auch als Sehnsucht nach einem Rückzug aus dem anstrengenden, kompetitiven Alltag interpretiert werden.
Natürlich. Es kann entlastend sein, nicht in den Beruf zurückzukehren. Zumal von Müttern oft noch erwartet wird, dass sie die ersten drei Jahre zuhause bleiben. Wobei die Zeit mit einem Kleinkind zuhause ja sehr schön, aber durchaus auch anstrengend ist.
«Dass fünf Männer diese Entscheide fällten, finde ich zumindest befremdlich»
Sie waren 21 Jahre alt, als Ihre erste Tochter geboren wurde, haben studiert und waren damals noch verheiratet. Jahre später bekamen Sie eine zweite Tochter. Haben Sie noch mal geheiratet?
Nein, ich habe nicht mehr geheiratet.
Wir nehmen an: Das war ein bewusster Entscheid?
Jedenfalls gab und gibt es für uns keine Gründe, uns dem rechtlichen Regime zu unterwerfen.
Kommen wir zurück auf den nachehelichen Unterhalt. Gehen wir von folgendem Szenario aus: Ein Paar mit zwei Kindern, das zehn Jahre lang im Wunschmodell von Herr und Frau Schweizer – «er arbeitet achtzig, sie fünfzig Prozent» – gelebt hat, lässt sich scheiden: Wie viel muss der Mann bezahlen?
Das kann ich so abstrakt nicht beantworten. Eine wichtige Rolle spielt das Alter der Kinder: Sind sie in der Oberstufe, wird der Mutter grundsätzlich zugemutet, ihr Pensum auf achtzig Prozent aufzustocken. Mit diesem Einkommen wird sie ihren gebührenden Unterhalt häufig bestreiten können und ist somit nicht zu einem nachehelichen Unterhalt berechtigt. Sind die Kinder noch klein, wird der Frau nur in einem geringeren Umfang eine Erwerbstätigkeit zugemutet. Kann sie mit dem Einkommen ihre Lebenskosten nicht decken, hat sie Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Eine Trennung geht mit finanziellen Einbussen einher – für beide Parteien. Wenn aber nach einer Scheidung der oder die Haupterwerbstätige – meistens der Mann – mit seiner Arbeit nur das Existenzminimum verdient, dann geht die andere Partei – meistens die Frau – leer aus, auch wenn eigentlich ein nachehelicher Unterhalt bezahlt werden müsste.
Ja, das ist so. Generell gilt: Auch der Unterhaltsverpflichtete hat seine Erwerbskapazität auszuschöpfen. Reicht es aber auch dann nicht, ist ihm oder ihr das Existenzminimum zu belassen. Dieser Betrag wird nicht angetastet. Die unterhaltsberechtigte Person hingegen trägt dann das finanzielle Manko allein. Fällt sie unter das Existenzminimum, ist sie auf Sozialhilfe angewiesen.
Das ist doch in höchstem Grad diskriminierend – und ausserdem ein uralter Zopf. Warum wird das finanzielle Manko nicht schon längst auf beide Parteien aufgeteilt?
Das wird immer wieder kritisiert. Dass das Manko der Frau allein aufgebürdet wird, ist nicht zu rechtfertigen. Für die betreffende Frau können dann auch belastende Rückzahlungspflichten an die Sozialhilfe entstehen, ebenso sind möglicherweise ihre Verwandten verpf lichtet, sie finanziell zu unterstützen. Gegen die Einführung der Mankoteilung wird vorgebracht, dass es für Männer mit tiefen Einkommen keine Anreize mehr gäbe, zu arbeiten, wenn ihr Existenzminimum nicht geschützt wäre, und es würde einen grösseren administrativen Aufwand bedeuten, wenn beide aufs Sozialamt müssten. Zudem ist das betroffene Sozialwesen kantonale Kompetenz, weshalb der Bund das nur ungenügend regeln kann.
«Die Gerichte erkennen heute vermehrt an, dass mit einer Scheidung oft eine Neuorientierung einhergeht»
Aufgrund der neuen Scheidungspraxis soll es nun zu mehr Einzelfallprüfungen kommen. Haben die Gerichte die Ressourcen dafür, alle Fälle zu prüfen?
Man muss bedenken: In weit über neunzig Prozent der Fälle gibt es eine Scheidungskonvention, diese wird von den Parteien «im Schatten des Rechts» ausgehandelt, die Parteien suchen nach der Lösung, die ihnen richtig erscheint. Dies im Wissen um die gesetzlichen Vorgaben und die gerichtliche Praxis. Die Anwält:innen unterbreiten dem Gericht dann die Vereinbarung, und in den meisten Fällen wird diese genehmigt. Was wir in den Medien lesen, sind die Handvoll strittiger Fälle, die bis vor Bundesgericht gebracht werden. Das bedeutet aber nicht, dass die allermeisten Scheidungen konfliktfrei ablaufen. Viele sind langwierig und kompliziert.
Wenn aber nur die wenigen strittigen Fälle vor Bundesgericht landen, weshalb geschieht ein solcher Aufschrei?
Es geht wohl um die Auswirkungen dieser neuen Bundesgerichtsentscheide nach unten: Die Anwält: innen und Gerichte müssen diese Entscheide umsetzen. Und wie gesagt: Diese Entscheidungen senden dann auch Signale.
Eine Ehe ist eine Art «Vieraugendelikt». Bedeutet das, dass ein Paar das Eheleben dokumentieren sollte, wenn sich eine Trennung abzeichnet? Kassenzettel aufbewahren, zum Beispiel, oder Betreuungszeiten aufschreiben?
Das ist kaum nötig. Denn dafür gibt es Kontoauszüge. Wer welche Betreuungsarbeit geleistet hat, ist hingegen oft ein Diskussionsthema.
Wir haben nun lang darüber gesprochen, wie sich eine traditionelle Rollenverteilung in der Ehe auf die Frau auswirken kann. Die Ernährerrolle von Männern hingegen ist auch nicht immer selbstgewählt. Oft fühlen sie sich gefangen darin.
Das ist wohl so. Einige Paare stellen sich mit der Scheidung ganz grundsätzlich die Frage: «Wie weiter? » Die Gerichte erkennen heute vermehrt an, dass mit einer Scheidung oft eine Neuorientierung einhergeht. Gerade voll erwerbstätige Männer, die ihre Kinder nun nicht mehr immerhin morgens und abends kurz sehen, sondern höchstens noch alle zwei Wochen, erklären sich zusehends bereit, sich erwerbsmässig etwas einzuschränken, um mehr Zeit mit den Kindern verbringen zu können oder sie gar alternierend zu betreuen. Die alternierende Obhut ist derzeit im Aufwind.
Es wird also vermehrt der Möglichkeit Rechnung getragen, dass mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auch eine neue Lebenssituation eintritt?
Genau, man hat die Alltagsbeziehung nicht mehr und gewinnt dadurch vielleicht auch an Flexibilität, die man für die Kinderbetreuung einsetzen kann. Es ist aber immer noch so, dass die Betreuungssituation, die während der Ehe herrschte, eine sehr grosse Rolle spielt, wenn die Betreuung der Kinder für die Zeit nach der Scheidung festgelegt wird. Die Gerichte gehen in der Regel davon aus, dass der Ehemann das Erwerbspensum, das er hatte, weiterführt und nicht einfach sagen kann: «Jetzt bin ich geschieden, jetzt will ich nur noch Teilzeit arbeiten, und deswegen kann ich keinen Unterhalt mehr zahlen.»
Mehr Betreuung bedingt aber, dass Männer ihre Erwerbspensen auch tatsächlich reduzieren können.
Das ist ein Aufruf an Politik und Wirtschaft: Es braucht Teilzeitstellen und vor allem auch flexible Arbeitszeiten für Männer. Für Frauen gibt es sie oft. Die Schweiz hat einen der höchsten Anteile an teilzeitbeschäftigten Frauen in Europa. Die deutliche Mehrheit der Frauen reduziert das Arbeitspensum, wenn sie ein Kind bekommt. Männer tun dies kaum. Gemäss Umfragen würden viele Frauen gern mehr arbeiten als das Pensum, das sie innehaben, wenn die Bedingungen stimmen würden. Sie kommen aber oft nicht aus dieser Teilzeitsituation heraus. Und das wirkt sich dann auch auf die Arbeitsteilung aus.
«Die traditionelle Vorstellung davon, wie eine Familie zu sein hat, wirkt immer noch nach. Ich sehe das kritisch»
Was raten Sie einer Freundin: heiraten oder nicht?
Unabhängig davon, ob sie heiraten will oder nicht: Ich würde ihr raten, weiterhin erwerbstätig zu bleiben und ihre finanzielle Unabhängigkeit zu wahren. Heiraten hat heute immer weniger Relevanz, die Ehe ist keine Versorgungsinstitution mehr. Allerdings ist es nach wie vor so, dass Verheiratete gegenüber Nichtverheirateten Vorteile haben. Sie sind etwa im Fall einer Scheidung durch die Teilung der Pensionskasse und der in der Ehe angehäuften Errungenschaft besser abgesichert, falls sie wegen unbezahlter Arbeit reduziert erwerbstätig sind. Sich als nicht verheiratetes Paar für den Fall der Trennung gut abzusichern, ist teilweise kompliziert.
Die Ehe ist jedoch nicht nur eine rechtliche Absicherung, sondern für viele ein emotionales Bedürfnis. Aus diesem Grund ist Heiraten nach wie vor beliebt.
Klar. Man heiratet in erster Linie, weil man sich Verbindlichkeit davon verspricht und zueinander Ja sagen will. Interessant ist, dass die Ehe – auch ohne Kinder – mit einen «Traditionalisierungseffekt» korreliert. Das belegen Erhebungen zur Arbeitsteilung von Paaren: Ist es nicht verheiratet, wird die unbezahlte Arbeit egalitärer aufgeteilt, als wenn es verheiratet ist. Oder nehmen wir das Namensrecht. Das Recht ermöglicht heute den Leuten, ihren Namen zu behalten. Doch die Mehrheit der Frauen wählt nach wie vor den Namen des Mannes als Familiennamen.
Wie erklärt sich dieser «Traditionalisierungseffekt»?
Die Ehe war – und ist in vielen Gesellschaften noch immer – eine patriarchalische Institution, mit entsprechender Rollenverteilung. Institutionen haben ein Gedächtnis, so auch die Ehe. Wer sich dort hineinbegibt, übernimmt ein Stück weit auch dessen Geschichte.
«Eine gerechtere Scheidungspraxis gibt es erst, wenn sich die Rahmenbedingungen verändert haben»
Wie lang wird es dauern, bis die Auswirkungen der neuen Scheidungspraxis spürbar werden? Bis man feststellen kann, ob sie zu faireren Urteilen oder in eine Sackgasse geführt hat?
Ich gehe davon aus, dass sich diese Praxis bestätigen wird, weil die Richtung stimmt. Ich befürchte aber, dass die Kluft zwischen den Idealen und Annahmen hinter dieser Rechtsprechung und der gelebten Realität nicht so schnell kleiner wird, und das ist aus der Gleichstellungsperspektive ein Problem. Eine gerechtere Scheidungspraxis gibt es erst, wenn sich die Rahmenbedingungen verändert haben.
Was können Frauen tun, um das System und die Rahmenbedingungen zu verändern?
Ihr Leben in die Hand nehmen und die Care-Arbeit vom Partner einfordern – und sich nicht in falscher Sicherheit wiegen. Ein klassisches Beispiel: Eine gut ausgebildete, junge Frau mit einer Top-Position in einer Firma plant, mit der Geburt des ersten Kindes die Stelle aufzugeben und nach ihrem zweiten Kind mit einem tiefen Teilzeitpensum wieder einzusteigen. Sie sagt sich, es herrsche Fachkräftemangel und sollte es zur Scheidung kommen, würde sie selbst nach dieser langen Pause wieder einen Job bekommen. Doch wer weiss, wie sich die Lage auf dem Arbeitsmarkt entwickelt? Diese Frau ist sich zwar der Fallstricke einer solchen Planung bewusst, geht aber davon aus, dass es nie zu einer Scheidung kommen wird. Abgesehen davon finde ich es schade, wenn eine gut ausgebildete Frau ihr Potenzial nicht ausschöpft. Wir brauchen diese Frauen.
Und mit welcher Botschaft richten Sie sich an die Männer?
Sie sollten ihr Leben ebenfalls in die Hand nehmen und die Überraschungen und die Befriedigung, die eine gelebte Beziehung zu den Kindern bedeuten, nicht verpassen. Und sie sollten ihren Teil der Care- Arbeit übernehmen.
Wird es die Ehe künftig noch geben?
Die Ehe wohl schon. Die Frage ist aber, welche rechtlichen Wirkungen sie in Abgrenzung zu anderen Lebensformen noch haben wird.
Gibt es eine faire Alternative?
Es werden viele Alternativen diskutiert, die in anderen Ländern zum Teil auch gelten: Man könnte Rechte und Pflichten in einer Lebensgemeinschaft oder nach ihrer Auflösung an eine bestimmte Dauer des Zusammenlebens knüpfen. Es ginge dann nicht um den Zivilstand, sondern um die gelebte Beziehung. Oder man könnte rechtliche Wirkungen an das Vorhandensein von gemeinsamen Kindern knüpfen. Man könnte zudem festlegen, dass das Paar vertraglich vereinbaren kann, sich bestimmten Regeln zu unterwerfen.
Welches Modell würden Sie bevorzugen?
Die gemeinsame Verantwortung für Kinder scheint mir der zentrale Faktor zu sein. Diese ist vom Zivilstand der Eltern oder von der Dauer ihrer Beziehung unabhängig. Haben zwei Menschen gemeinsame Kinder, entsteht häufig eine ganz spezifische Aufgabenteilung – mit den entsprechenden finanziellen Konsequenzen für die Beteiligten. Das Familienrecht der Zukunft sollte eines sein, das diesen Sachverhalt ins Zentrum rückt und der Vielfalt von Familienformen gerecht wird.
Andrea Büchler (53) ist Professorin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und Inhaberin des Lehrstuhls für Privatrecht und Rechtsvergleichung. Seit 2007 hat sie die wissenschaftliche Co-Leitung der Ausbildung «Fachanwalt Familienrecht» inne und ist seit 2016 Präsidentin der Nationalen Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin. Andrea Büchler ist zudem Autorin des 2020 beim Carl-Hanser-Verlag erschienenen Buches «Kinder wollen. Über Autonomie und Verantwortung», das sie zusammen mit der Philosophin Barbara Bleisch verfasst hat. Andrea Büchler hat zwei Töchter und lebt in Zürich.